16 Abs. 3 SVG). Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Massnahmenrechts wollte der Gesetzgeber im Interesse einer gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Praxis der Administrativbehörden Mindestmassnahmen einführen, die auf keinen Fall unterschritten werden können. Damit richtete sich die Revision auch ausdrücklich gegen die Praxis des Bundesgerichts, die den Strafcharakter des Warnungsentzugs im Sinne von Art. 6 Ziff.