Es ist zu prüfen, ob die in der Beschwerde vorgebrachten mildernden Umstände auch bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind. 4.a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).