a SVG der Ausweis für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Der Strafrichter hat X. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt. Er hat indes die Strafe gestützt auf Art. 11 (verminderte Zurechungsfähigkeit) und 66 (ermessensweise Strafmilderung) des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) gemildert. Es ist zu prüfen, ob die in der Beschwerde vorgebrachten mildernden Umstände auch bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind.