SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate. 3. Das Departement ist von einer schweren Widerhandlung ausgegangen; es stützt sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG, wonach das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung bildet und in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Ausweis für mindestens drei Monate zu entziehen ist.