Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. In leichten Fällen hat die Entzugsbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen, lediglich eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen (Art. 16a SVG). Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des Führerausweisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt.