Das Departement des Innern erkannte auf eine schwere Widerhandlung und entzog den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und reduziert die Entzugsdauer auf einen Monat. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OGB, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen.