SOG 2007 Nr. 19 Art. 16b und 16c SVG. Führerausweisentzug. Ist die Gefährdung schwer, das Verschulden aber mittelschwer oder leicht, liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor. Sachverhalt: Frau X. wurde zu Hause von ihrem Lebenspartner massiv bedroht und geschlagen, weshalb sie fluchtartig das Haus verliess und um zwei Uhr nachts mit ihrem Personenwagen zu Verwandten ins Nachbardorf fuhr. Die Polizei stellte daraufhin bei X. eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration fest. Das Departement des Innern erkannte auf eine schwere Widerhandlung und entzog den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.