{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-117_2007-05-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98644&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b44785f0847a0f38d0efee0e31db429a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2007 VWBES.2007.117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.05.2007 VWBES.2007.117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.05.2007 VWBES.2007.117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "89e2f2a4474adc0164fdce03eb2f5f7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2007 VWBES.2007.117\nRegeste:\nFührerausweisentzug\n\nSOG 2007 Nr. 19\nArt. 16b und 16c SVG. Führerausweisentzug. Ist die Gefährdung schwer, das Verschulden aber mittelschwer oder leicht, liegt administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor.\nSachverhalt:\nFrau X. wurde zu Hause von ihrem Lebenspartner massiv bedroht und geschlagen, weshalb sie fluchtartig das Haus verliess und um zwei Uhr nachts mit ihrem Personenwagen zu Verwandten ins Nachbardorf fuhr. Die Polizei stellte daraufhin bei X. eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration fest. Das Departement des Innern erkannte auf eine schwere Widerhandlung und entzog den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und reduziert die Entzugsdauer auf einen Monat.\nAus den Erwägungen:\n2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OGB, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. In leichten Fällen hat die Entzugsbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen, lediglich eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen (Art. 16a SVG). Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des Führerausweisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei Monate.\n3. Das Departement ist von einer schweren Widerhandlung ausgegangen; es stützt sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG, wonach das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung bildet und in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Ausweis für mindestens drei Monate zu entziehen ist.\nDer Strafrichter hat X. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt. Er hat indes die Strafe gestützt auf Art. 11 (verminderte Zurechungsfähigkeit) und 66 (ermessensweise Strafmilderung) des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) gemildert. Es ist zu prüfen, ob die in der Beschwerde vorgebrachten mildernden Umstände auch bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind.\n4.a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Massnahmenrechts wollte der Gesetzgeber im Interesse einer gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Praxis der Administrativbehörden Mindestmassnahmen einführen, die auf keinen Fall unterschritten werden können. Damit richtete sich die Revision auch ausdrücklich gegen die Praxis des Bundesgerichts, die den Strafcharakter des Warnungsentzugs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) betonte und in Analogie zu den Regeln des Strafrechts in bestimmten Fällen – so etwa bei einem Notstand – die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zuliess. Das Bundesgericht ging davon aus, dass etwa ein schuldloser Lenker nicht der Besserung und Erziehung bedarf, so dass beispielsweise bei Zurechnungsunfähigkeit und damit Schuldunfähigkeit sogar von einem Warnungsentzug gänzlich abzusehen ist (dazu Matthias Härri: Die Bemessung des Führerausweisentzugs zu Warnungszwecken, in: BJM 1999, S. 121 ff.; zur Praxis vgl. BGE 118 Ib 229 ff.; 120 Ib 504 ff.; 123 II 106, 113; 124 II 475). In seinem Entscheid 132 II 234 hat das Bundesgericht klargestellt, dass es in den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen. Dieses Urteil bezieht sich indes ausschliesslich auf den Aspekt der auf ihren Führerausweis extrem angewiesenen Berufschauffeure. Indem die Beschwerdeführerin in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt hat, erfüllt sie grundsätzlich den Entzugstatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG."}