Der Beschwerdeführer und die Unfallbeteiligten sind auch nicht einvernommen worden. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch der Administrativbehörde lag lediglich der Polizeirapport und die von der Polizei durchgeführten Befragungen der Unfallbeteiligten vor. In einem solchen Fall ist die Administrativbehörde nicht an die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2007 (VWBES.2007.107)