c) Diese bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass dem Strafrichter in der Regel die besseren Untersuchungsmittel (wie beispielsweise die förmliche Befragung von Zeugen) zur Verfügung stehen als der Administrativbehörde und das Verfahren auch formstrenger ist (z.B. Unmittelbarkeitsprinzip). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Strafverfügung nicht von einem Strafrichter ergangen und es fand weder vor einem Gericht noch vor der Staatsanwaltschaft eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer und die Unfallbeteiligten sind auch nicht einvernommen worden.