zusammengefasste und präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid darf die Verwaltungsbehörde in ihrer Verfügung über Massnahmen im Strassenverkehr von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht;