Aus den Erwägungen: 2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsermittlung und in ihrer rechtlichen Würdigung vom Strafurteil abgewichen ist bzw. das Strafurteil nicht einmal abgewartet hat. Er verweist dabei auf die im Bundesgerichtsentscheid BGE 124 II 103 (bzw. BGE 119 Ib 158 ff.) zusammengefasste und präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung.