SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt. Daraufhin verfügte das Departement des Innern einen Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten. Nach Meinung des Departements handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Gegen diese Verfügung beschwerte sich S. beim Verwaltungsgericht und beantragte einen Führerausweisentzug von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a)