SOG 2007 Nr. 22 Art. 16c und 90 SVG. Führerausweisentzug. Die Administrativbehörde ist nicht an die rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörden gebunden, wenn die Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft ergangen ist und lediglich polizeiliche Befragungen stattgefunden haben. Sachverhalt: S. verursachte einen Unfall, als er mit seinem Lastwagen trotz Gegenverkehrs einen Kranwagen überholte. Er wurde deswegen von der Staatsanwaltschaft mit Strafverfügung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt.