1P.191/1997 vom 26. November 1997). Es sei nicht willkürlich, bei einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60 Prozent auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen Wohnanteil bzw. einer intensiven Wohnnutzung zu schliessen und (sex-)gewerbliche Betriebe aufgrund ihrer Immissionen als stark störend einzustufen (ZBl 2004, S. 111 bzw. unveröffentlichte BGE 1P.771/2001 und 1P.773/2001 vom 5. Mai 2003). Die negativen Auswirkungen eines Gewerbes auf die Nachbarschaft seien naturgemäss umso stärker, je dichter ein Gebiet bewohnt sei. Anhand dieser Praxis ist die vorliegende Situation einer abstrakten Immissionsbeurteilung zu unterziehen.