Zwar betrifft das zitierte Urteil zivilrechtliche Fragen (Nachbarrecht). Das Bundesgericht führt dazu aus, dass in der näheren Umgebung eines Gassenzimmers naturgemäss immer beobachtet werden könne, dass Drogenabhängige geeignete Nachbarliegenschaften betreten, um dort zu dealen und zu spritzen. Solche Vorgänge seien – so das Bundesgericht weiter – unmittelbar auf den Betrieb eines Lokals der erwähnten Art zurückzuführen und würden deshalb durchaus unter Art. 684 Abs. 1 ZGB fallende Einwirkungen darstellen. Kein Grundeigentümer oder obligatorisch berechtigter Besitzer könne gehalten sein, über längere Zeit regelmässig