Es wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, diese Grenzwerte würden verletzt. b) Die Beschwerdeführer befürchten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle vielmehr ideelle Immissionen, so die Präsenz des Drogenhandels im angrenzenden Quartier und die Verschlechterung des Images der Vorstadt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 119 II 411 entschieden, die von einem staatlich betriebenen Gassenzimmer ausgehenden Störungen einer Nachbarliegenschaft durch Spritzen und Dealen seien Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Zwar betrifft das zitierte Urteil zivilrechtliche Fragen (Nachbarrecht).