Gemäss der Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV SO, BGS 812.61) erfolgt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde. Der Gemeinderat hat für die Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe in der Nutzungsplanung festgelegt. Es gilt in der Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV gilt für die Empfindlichkeitsstufe III der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betreibe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen). Es wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, diese Grenzwerte würden verletzt.