Die zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen. Es ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehört, die aufgrund der allgemeinen Erfahrung stören. Es muss aufgrund der allgemeinen Erfahrungen antizipiert werden, welches Ausmass an Immissionen der in Frage stehende Betrieb in Zukunft möglicherweise verursachen wird. Der Betrieb der Gassenküche oder der Anlaufstelle bringt materielle Immissionen mit sich. Der Anlage sind diejenigen Emissionen zuzurechnen, die bei ihrer bestimmungsgemässen Benützung unvermeidbar erscheinen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes verursacht werden (BGE 123 II 325).