Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig in einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht. Die Zonenkonformität einer Nutzung in der Altstadtzone (Kernzone) ist nach funktionalen Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei eine typisierte, den allgemeinen Erfahrungen entsprechende Abgrenzung zu finden ist (SOG 1996 Nr. 29). Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, also auf durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Eine Nutzung ist in einer Kernzone auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Die zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen.