Nach § 31 Abs. 2 PBG umfassen Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen oder neu gebildet werden sollen. Es sind dort öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen. Diese Vorschriften wurden nicht erlassen. Bei der Vorstadt handelt es sich um einen Teil des historischen Zentrums der Stadt. Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig in einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht.