Die Geschäfte in der Umgebung würden Kunden verlieren. Es sei mit einer Verslumung zu rechnen. Das dem Baugesuch zugrunde gelegte Betriebskonzept sei widersprüchlich. Die Besucherfrequenz von 20–30 Personen pro Tag sei lediglich geschätzt. Der Betrieb werde zusätzliche Kunden anlocken. Die Auflagen in der Baubewilligung seien unzureichend. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Das Umbauvorhaben liegt in der Altstadtzone. Gemäss § 27 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind in der Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.