{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-104_2007-07-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98638&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e09ee8995e625019f1172fda2dc87afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Gassenküche"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:15", "Checksum": "fc1b71580a40978317aecca5703e671e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104\nRegeste:\nBaubewilligung Gassenküche\n\n\nDer Betrieb der Gassenküche oder der Anlaufstelle bringt materielle Immissionen mit sich. Der Anlage sind diejenigen Emissionen zuzurechnen, die bei ihrer bestimmungsgemässen Benützung unvermeidbar erscheinen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes verursacht werden (BGE 123 II 325). In den Anhängen der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für den Schutz der Bevölkerung vor Lärm festgelegt. Diese Werte sind nach Art der Lärmquelle und für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen für Tag und Nacht differenziert ausgestaltet. Gemäss der Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV SO, BGS 812.61) erfolgt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde. Der Gemeinderat hat für die Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe in der Nutzungsplanung festgelegt. Es gilt in der Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 6 zur LSV gilt für die Empfindlichkeitsstufe III der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betreibe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen). Es wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, diese Grenzwerte würden verletzt.\nb) Die Beschwerdeführer befürchten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle vielmehr ideelle Immissionen, so die Präsenz des Drogenhandels im angrenzenden Quartier und die Verschlechterung des Images der Vorstadt.\nDas Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 119 II 411 entschieden, die von einem staatlich betriebenen Gassenzimmer ausgehenden Störungen einer Nachbarliegenschaft durch Spritzen und Dealen seien Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Zwar betrifft das zitierte Urteil zivilrechtliche Fragen (Nachbarrecht). Das Bundesgericht führt dazu aus, dass in der näheren Umgebung eines Gassenzimmers naturgemäss immer beobachtet werden könne, dass Drogenabhängige geeignete Nachbarliegenschaften betreten, um dort zu dealen und zu spritzen. Solche Vorgänge seien – so das Bundesgericht weiter – unmittelbar auf den Betrieb eines Lokals der erwähnten Art zurückzuführen und würden deshalb durchaus unter Art. 684 Abs. 1 ZGB fallende Einwirkungen darstellen. Kein Grundeigentümer oder obligatorisch berechtigter Besitzer könne gehalten sein, über längere Zeit regelmässig Menschen aus der Drogenszene zu dulden, deren Anwesenheit die Sicherheit und Ungestörtheit der sich erlaubterweise dort aufhaltenden Personen gefährde.\nIdeelle Immissionen sind solche Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke erwecken (BGE 108 la 140 ff.). Gemäss Bernhard Waldmann (\"Schutz vor ideellen Immissionen in Wohngebieten\", in: BR 2005, S. 156 f.) sind derartige Immissionen beachtlich, solange sie in Verbindung mit materiellen Immissionen in Erscheinung treten. Blosses (psychisches) Unbehagen darüber, was im Innern eines Raumes vor sich gehen könnte oder welche Personen ein Gebäude benutzen, sollten im Immissionsschutzrecht keine Rolle spielen. Das Immissionsschutzrecht dürfe keine Handhabe bieten, um subjektiven Ängsten und Unbehagen, die eine stereotype, herabwürdigende Einstellung zu gewissen Personengruppen oder Handlungen zum Ausdruck bringen, zum Durchbruch zu verhelfen. Es kann nachfolgend also lediglich um ideelle Immissionen gehen, die sich auch materiell auf die Nachbarliegenschaften auswirken.\nDas Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben sich mit ideellen Immissionen vor allem des Sexgewerbes befasst. Nach der entsprechenden Praxis des Bundesgerichts können nicht nur Lärm und Gerüche, sondern auch eine unästhetische oder sonst wie unerfreuliche Umgebung die Wohnqualität oder den Ruf der Wohngegend beeinträchtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark störend setzt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Konfliktpotential zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen voraus (BGE 108 la 140; Urteile 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003; 1P.191/1997 vom 26. November 1997). Es sei nicht willkürlich, bei einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60 Prozent auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen Wohnanteil bzw. einer intensiven Wohnnutzung zu schliessen und (sex-)gewerbliche Betriebe aufgrund ihrer Immissionen als stark störend einzustufen (ZBl 2004, S. 111 bzw. unveröffentlichte BGE 1P.771/2001 und 1P.773/2001 vom 5. Mai 2003). Die negativen Auswirkungen eines Gewerbes auf die Nachbarschaft seien naturgemäss umso stärker, je dichter ein Gebiet bewohnt sei.\nAnhand dieser Praxis ist die vorliegende Situation einer abstrakten Immissionsbeurteilung zu unterziehen. Eine Nutzung ist in einer Kernzone nur auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Dabei geht es vor allem um die von den Benützern der Betriebe beim Betreten und Verlassen der Gassenküche und der Anlaufstelle verursachten Immissionen, wobei die Auflagen zu berücksichtigen sind, welche die Betreiber dazu anhalten, eine unsachgemässe oder unerlaubte Nutzung der Anlage und ihrer Umgebung zu unterbinden."}