{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2007-104_2007-07-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98638&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e09ee8995e625019f1172fda2dc87afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2007.104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Gassenküche"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:15", "Checksum": "fc1b71580a40978317aecca5703e671e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2007 VWBES.2007.104\nRegeste:\nBaubewilligung Gassenküche\n\nSOG 2007 Nr. 15\n§ 31 Abs. 2 PBG. Eine Gassenküche für Randständige und eine Anlaufstelle für suchtkranke Menschen sind unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen in der Kernzone zonenkonform. Es sind keine übermässigen ideellen Immissionen für das Quartier zu erwarten.\nSachverhalt:\nAm 2. Mai 2006 reichte die Stiftung M. das Gesuch für den Umbau des Wohn- und Geschäftshauses an der Berntorstrasse 10 in Solothurn ein. Es ist vorgesehen, die bestehenden Betriebe \"Gassenküche\" an der Rathausgasse und \"Anlaufstelle\" in der Vorstadt im ehemaligen Restaurant Adler zu betreiben. Im Erdgeschoss der Liegenschaft soll die Gassenküche mit 55 Sitzplätzen eingerichtet werden, ein Betrieb, der von 10 Uhr morgens bis 19.30 Uhr am Abend geöffnet sein soll. Ziel ist es, an Randständige zwei Mahlzeiten pro Tag gegen Entgelt abzugeben. Im westlichen Gebäudeflügel sollen Räumlichkeiten für die Anlaufstelle bereitgestellt werden. Die Nutzung wird als \"Tagesstruktur für suchtkranke Menschen\" umschrieben. In der Anlaufstelle sind Aufenthalts-, Injektions- und Inhalationsraum, Krankenzimmer, Kleiderbörse und sanitäre Anlagen untergebracht. Zum Angebot gehören die Abgabe sauberen Spritzenmaterials und von Kondomen sowie niederschwellige Beratung im psychosozialen und medizinischen Bereich. Die bestehenden Öffnungszeiten von 15.45 bis 19.30 Uhr sollen auch im neuen Betrieb gelten.\nAm 11. Juni 2006 hiess die Baukommission die gegen das Gesuch erhobenen Einsprachen teilweise gut, bewilligte aber das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen. Die Betreiber wurden verpflichtet, flankierende Massnahmen zu realisieren (Runder Tisch mit Anwohnern, regelmässige Kontrollgänge in der Umgebung, Reinigen der Umgebung, Verhindern von Ansammlungen der Benutzer, bauliche Massnahmen an kritischen Orten der Umgebung etc.).\nGegen diesen Entscheid wurde beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde erhoben. Diese wurde am 15. März 2007 mit der Begründung abgewiesen, der Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle sei zonenkonform. Die angeordneten flankierenden Massnahmen seien ausreichend.\nBeim Verwaltungsgericht gingen 16 Beschwerden gegen diesen Entscheid ein. Es wurde geltend gemacht, die Vorstadt sei geprägt von Spezialitäten- und Handwerksbetrieben und nicht von \"publikumsintensiven\" Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Westlich der Berntorstrasse bestehe ein hoher Anteil an Wohnnutzung. Gassenküche und Anlaufstelle liessen sich mit einem herkömmlichen Restaurationsbetrieb nicht vergleichen. Auch wenn die Anlage abends geschlossen werde, verlagere sich die Szene vom Innern des Gebäudes auf die Gasse. Die Drogenhändler würden sich rund um den Adler ansiedeln. Der Betrieb habe Auswirkungen auf das Quartier. Die Geschäfte in der Umgebung würden Kunden verlieren. Es sei mit einer Verslumung zu rechnen. Das dem Baugesuch zugrunde gelegte Betriebskonzept sei widersprüchlich. Die Besucherfrequenz von 20–30 Personen pro Tag sei lediglich geschätzt. Der Betrieb werde zusätzliche Kunden anlocken. Die Auflagen in der Baubewilligung seien unzureichend.\nDas Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Das Umbauvorhaben liegt in der Altstadtzone. Gemäss § 27 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind in der Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die zulässige Nutzung der Zone richtet sich auch nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1). Dieses unterteilt die Bauzone namentlich in Wohnzonen, Kernzonen, Gewerbezonen, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Nach § 31 Abs. 2 PBG umfassen Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen oder neu gebildet werden sollen. Es sind dort öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen. Diese Vorschriften wurden nicht erlassen. Bei der Vorstadt handelt es sich um einen Teil des historischen Zentrums der Stadt. Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig in einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht.\nDie Zonenkonformität einer Nutzung in der Altstadtzone (Kernzone) ist nach funktionalen Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei eine typisierte, den allgemeinen Erfahrungen entsprechende Abgrenzung zu finden ist (SOG 1996 Nr. 29). Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung, also auf durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Eine Nutzung ist in einer Kernzone auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Die zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen. Es ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehört, die aufgrund der allgemeinen Erfahrung stören. Es muss aufgrund der allgemeinen Erfahrungen antizipiert werden, welches Ausmass an Immissionen der in Frage stehende Betrieb in Zukunft möglicherweise verursachen wird."}