Es ist aber zu beachten, dass das Quartier zum Teil auch in der Kernzone und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt. Betrachtet man nur die Wohnzone, herrscht das zweigeschossige Einfamilienhaus vor. Grossflächige, eingeschossige Hallen entsprechen der Bauweise dieser Zone nicht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2007 (VWBES.2007.63)