BGE 117 Ib 154, wonach nicht zu beanstanden ist, wenn in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen). Nach der Bauweise in Wohnzonen werden Wohnnutzung und Gewerbe in der Regel kombiniert (der Coiffeur betreibt seinen Salon im eigenen Haus, in der Regel im Parterre). Dies ist hier nicht der Fall. Die geplante Baute weist keinen Wohnanteil auf. Sie ist nach kantonalem Recht nicht zonenkonform. (...) 6. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das Eingliederungsgebot beachtet. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern haben.