Das Gewerbe ist am ehesten mit der oben genannten Schreinerei zu vergleichen. Es wird in einem grossen Umkreis geliefert und montiert. Gemäss Zimmerlin ist die Zulassung von gewerblichen Bauten nicht nur immissionsmässig, sondern auch funktional zu beschränken (Erich Zimmerlin: Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 307; SOG 1994 Nr. 37: Busparkplatz in der Wohnzone; SOG 1996 Nr. 29: "Massagesalon"; BGE 117 Ib 154, wonach nicht zu beanstanden ist, wenn in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen).