Nichtstörende Betriebe sind zugelassen. Der Kasuistik lässt sich (interkantonal) namentlich Folgendes entnehmen: Autoreparaturwerkstätten sind in der Wohnzone nicht zonenkonform, ebenso wenig Autowaschanlagen, eine Schreinerei, Transportunternehmen, Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe. Büros und Geschäftsräumlichkeiten sind zonengerecht, sofern das Gewerbe der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers dient (Coiffeur, Arzt, Anwalt, Quartierläden).