Mit einer erheblichen verkehrsmässigen Mehrbelastung sei nicht zu rechen. Andere Lärmquellen könnten nicht ausgemacht werden. Das Grundstück sei genügend erschlossen. F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss rügt er, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Der Charakter des Quartiers werde nicht gewahrt, denn der Neubau solle mit einem Satteldach gedeckt werden, während das Nachbarhaus ein Flachdach habe. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Nach § 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind in Wohnzonen nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind.