Gleichzeitig solle eine Aussenwärmepumpe in Betrieb genommen werden. F. erhob Einsprache. Die kommunale Bau- und Werkkommission wies die Einsprachen ab. Das Bauvorhaben sei in der Wohnzone zonenkonform. Im Dorf befänden sich bereits ähnliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Der Einsprecher gelangte an das Bau- und Justizdepartement. Das Departement wies die Beschwerde kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Die Liegenschaft werde bisher als "Quartierlädeli" genutzt. Der Anbau solle als Büro, Lager, Laden und Werkstatt für ein Elektroinstallationsgeschäft dienen. Mit einer erheblichen verkehrsmässigen Mehrbelastung sei nicht zu rechen.