Es handelt sich um eine Anlage im Bahnareal, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient. Die so genannte Nebenanlage untersteht dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 18m Abs. 1 EBG) und dem kantonalen Baubewilligungsverfahren. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2006 (VWBES.2006.52)