Bewilligt werden soll nicht ein gemischtes Gesamtbauwerk, sondern eine einzelne Anlage. Die bauliche Gestaltung der Antennen ist nicht in erster Linie durch die Bedürfnisse des Bahnbetriebes, sondern durch diejenigen der Mobiltelefonie bestimmt. Die Antennen weisen baulich und funktionell den Grad von Selbständigkeit auf, der ihnen ein eigenes, von der Bahninfrastruktur unabhängiges baurechtliches Schicksal ermöglicht. Die Antennen erscheinen baulich, betrieblich und funktionell nicht als Teil eines Gesamtbauwerkes “Bahnanlage”. Es handelt sich um eine Anlage im Bahnareal, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient.