Dagegen wurde ein enger Zusammenhang der Bahnanlagen mit einem Busbahnhof sowie einer Allee und Unterführung im Bereich des Bahnhofs Sissach verneint und diese wurden dem kantonalen Recht unterworfen (ZBl 1996, S. 373). Im Entscheid 127 II 227 hat das Bundesgericht festgehalten, die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens in einen bundes- und einen kantonalrechtlichen Teil bei Vorhaben, die baulich und funktionell eine Einheit bildeten, sei kaum praktikabel. 4. Die vorliegende Anlage ist zwar mit einer Bahnhofanlage schlecht vergleichbar. Gleichwohl lässt die bundesgerichtliche Beurteilung gewisse Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu.