So hat es entschieden, dass die Ladenzentren im Zürcher Hauptbahnhof und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen in das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren für die jeweiligen Bahnhofkomplexe einzubeziehen und nicht als selbständige Teile dem kantonalen Baubewilligungsverfahren zu unterstellen seien (BGE 122 II 265, 116 Ib 400). Dagegen wurde ein enger Zusammenhang der Bahnanlagen mit einem Busbahnhof sowie einer Allee und Unterführung im Bereich des Bahnhofs Sissach verneint und diese wurden dem kantonalen Recht unterworfen (ZBl 1996, S. 373).