Weist die Anlage baulich nicht nur eine gewisse, sondern eine erhebliche Selbständigkeit auf (BGE 122 II 265), ist eine Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren grössere Bauten und Anlagen als Gesamtbauwerk behandelt. So hat es entschieden, dass die Ladenzentren im Zürcher Hauptbahnhof und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen in das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren für die jeweiligen Bahnhofkomplexe einzubeziehen und nicht als selbständige Teile dem kantonalen Baubewilligungsverfahren zu unterstellen seien (BGE 122 II 265, 116 Ib 400).