Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 II 227) bilden gemischte Anlagen baulich, betrieblich und funktionell eine Einheit. Sie sind in der Regel in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400). Bauliche Massnahmen sind entsprechend dem Bestimmungszweck des Gesamtbauwerks zusammen mit diesem im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen. Weist die Anlage baulich nicht nur eine gewisse, sondern eine erhebliche Selbständigkeit auf (BGE 122 II 265), ist eine Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.