Es handelt sich nicht um Eisenbahnanlagen. Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wäre unter Umständen gleichwohl anwendbar, wenn die Antenne Bestandteil einer grösseren, gemischten Anlage wäre, die baulich, betrieblich und funktionell als Einheit betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz scheint dies anzunehmen, denn sie geht davon aus, dass das Pilotprojekt baulich und funktionell völlig in das Gesamtbauwerk SBB eingebunden sei (SBB-Stationen, Kabel, Bahnerdung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 II 227) bilden gemischte Anlagen baulich, betrieblich und funktionell eine Einheit.