18 Abs. 6 EBG zudem die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. Die Antennen dienen jedoch ausschliesslich den telefonierenden Bahnkunden, nicht aber dem Bahnbetrieb. Die Anlagen sind aus funktionaler Sicht vergleichbar mit einem Bahnhofkiosk, der zwar den Bahnkunden dient, nicht aber dem Bahnbetrieb. Die Antennen sind für die ordnungsgemässe und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs nicht notwendig. Es handelt sich nicht um Eisenbahnanlagen.