Das heisst aber nicht, dass es sich um bahnbetriebliche Anlagen handelt. Zur Eisenbahninfrastruktur gehören Gleis-, Fahrleitungs- und Stellwerkanlagen oder Bahnhöfe. Als bahnbetrieblich sind diejenigen baulichen Elemente anzusehen, ohne die der Bahnkunde die Eisenbahn nicht benützen könnte (Perronanlagen, Personenunterführungen etc.). Zur Eisenbahnanlage gehören gemäss Art. 18 Abs. 6 EBG zudem die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.