Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar (VPB 69.67). 3. Die mobile Telefonie untersteht dem Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10). Dieses Gesetz bezweckt, der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste zu bieten. Die Antennen versorgen den Bahnkorridor der SBB mit Telefonverbindungen und dienen der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten der Bahnkunden. Das heisst aber nicht, dass es sich um bahnbetriebliche Anlagen handelt.