18 Abs. 1 EBG). Die Frage, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, ist nach funktionellen Kriterien zu beantworten. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann dann gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht (BGE 127 II 227). Die Anlage muss der Abwicklung des Bahnbetriebes dienen. Sie muss für die ordnungsgemässe und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs notwendig und nicht nur zweckmässig oder nützlich sein (VPB 2001, S. 1247). Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar (VPB 69.67).