Dies können Bauvorhaben der Bahn oder Dritter sein. Sie bedürfen aber der Zustimmung der Bahnunternehmung, wenn sie Bahngrundstücke beanspruchen oder an solche angrenzen oder wenn sie die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 18m Abs. 2 EBG). Es stellt sich deshalb vorerst die Frage, ob es sich bei den Antennenanlagen um Eisenbahnanlagen gemäss Art. 18 EGB oder um Nebenanlagen gemäss Art. 18m EBG handelt. Die Antennen wären im Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen, wenn sie – für sich betrachtet – ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienten (Art. 18 Abs. 1 EBG).