Unter die Plangenehmigungshoheit des Bundes fallen beispielsweise Geleise- und Perronanlagen, die Stations- und Bahnhofgebäude und die Parkplätze (Christoph Bandli: Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, S. 511). Bauten und Anlagen im Bahnareal, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (so genannte Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 18m Abs. 1 EBG). Dies können Bauvorhaben der Bahn oder Dritter sein.