Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 87 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über die Eisenbahnen Bundessache. Davon sind alle die Eisenbahn betreffenden Tätigkeiten und die dadurch bedingten Anlagen erfasst. Für diese gilt das Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101). Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Mit der Plangenehmigung wird festgestellt, ob Bauten und Anlagen die Vorschriften der Eisenbahnverordnung und der Ausführungsbestimmungen des UVEK einhalten (Art. 6 Abs. 2 EBV, SR 742.141.1). Die Plangenehmigungsverfügung gilt als Baubewilligung für Bauten und Anlagen (Art. 6 Abs. 3 EBV).