Versorgt werde lediglich das Bahntrassee. In räumlicher und sachlicher Hinsicht bestehe ein notwendiger und enger Zusammenhang des Vorhabens mit dem Bahnbetrieb. Gegen diese Verfügung erhob die Orange Communications SA Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die kantonale Zuständigkeit sei zu bejahen. Die privaten Antennen dienten nicht dem Betrieb der Eisenbahn. Die SBB baue für wichtige Strecken ein eigenes Mobilfunknetz (GSM-R), das im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: