SOG 2006 Nr. 21 Art. 18 und 18m EBG. Abgrenzung des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- vom kantonalen Baubewilligungsverfahren. Ein Netz für die mobile Telekommunikation, das den Bahnreisenden dient, ist weder eine Bahnanlage noch eine Nebenanlage und folglich im kantonalen Verfahren zu bewilligen. Sachverhalt: Im Frühjahr 2003 reichte das Konsortium “Multi Operator Corridor”, vertreten durch die Orange Communications SA, im Kanton Solothurn und im Kanton Aargau Baugesuche für die Errichtung von Mobilfunkanlagen des Pilotprojekts “Mobilfunkversorgung Bahntrassee” Heitersberg–Däniken ein.