{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-52_2006-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95484&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "98365f01ef59b988609a36560e7d8014"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Mobilfunkversorgung Bahntrasse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:33", "Checksum": "813b7a69bd5c809686384e337eb89848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52\nRegeste:\nBaubewilligung, Mobilfunkversorgung Bahntrasse\n\n\n3. Die mobile Telefonie untersteht dem Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10). Dieses Gesetz bezweckt, der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste zu bieten. Die Antennen versorgen den Bahnkorridor der SBB mit Telefonverbindungen und dienen der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten der Bahnkunden. Das heisst aber nicht, dass es sich um bahnbetriebliche Anlagen handelt. Zur Eisenbahninfrastruktur gehören Gleis-, Fahrleitungs- und Stellwerkanlagen oder Bahnhöfe. Als bahnbetrieblich sind diejenigen baulichen Elemente anzusehen, ohne die der Bahnkunde die Eisenbahn nicht benützen könnte (Perronanlagen, Personenunterführungen etc.). Zur Eisenbahnanlage gehören gemäss Art. 18 Abs. 6 EBG zudem die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. Die Antennen dienen jedoch ausschliesslich den telefonierenden Bahnkunden, nicht aber dem Bahnbetrieb. Die Anlagen sind aus funktionaler Sicht vergleichbar mit einem Bahnhofkiosk, der zwar den Bahnkunden dient, nicht aber dem Bahnbetrieb. Die Antennen sind für die ordnungsgemässe und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs nicht notwendig. Es handelt sich nicht um Eisenbahnanlagen.\nDas eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wäre unter Umständen gleichwohl anwendbar, wenn die Antenne Bestandteil einer grösseren, gemischten Anlage wäre, die baulich, betrieblich und funktionell als Einheit betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz scheint dies anzunehmen, denn sie geht davon aus, dass das Pilotprojekt baulich und funktionell völlig in das Gesamtbauwerk SBB eingebunden sei (SBB-Stationen, Kabel, Bahnerdung).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 II 227) bilden gemischte Anlagen baulich, betrieblich und funktionell eine Einheit. Sie sind in der Regel in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400). Bauliche Massnahmen sind entsprechend dem Bestimmungszweck des Gesamtbauwerks zusammen mit diesem im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen. Weist die Anlage baulich nicht nur eine gewisse, sondern eine erhebliche Selbständigkeit auf (BGE 122 II 265), ist eine Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.\nDas Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren grössere Bauten und Anlagen als Gesamtbauwerk behandelt. So hat es entschieden, dass die Ladenzentren im Zürcher Hauptbahnhof und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen in das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren für die jeweiligen Bahnhofkomplexe einzubeziehen und nicht als selbständige Teile dem kantonalen Baubewilligungsverfahren zu unterstellen seien (BGE 122 II 265, 116 Ib 400). Dagegen wurde ein enger Zusammenhang der Bahnanlagen mit einem Busbahnhof sowie einer Allee und Unterführung im Bereich des Bahnhofs Sissach verneint und diese wurden dem kantonalen Recht unterworfen (ZBl 1996, S. 373). Im Entscheid 127 II 227 hat das Bundesgericht festgehalten, die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens in einen bundes- und einen kantonalrechtlichen Teil bei Vorhaben, die baulich und funktionell eine Einheit bildeten, sei kaum praktikabel.\n4. Die vorliegende Anlage ist zwar mit einer Bahnhofanlage schlecht vergleichbar. Gleichwohl lässt die bundesgerichtliche Beurteilung gewisse Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu. Die Betreiber der Mobilfunkantennen sind betrieblich von der SBB unabhängig. Die Mobilfunkanlage wird unabhängig von der Bahn betrieben. Sie nutzt aber die bestehende Infrastruktur der Bahn. So werden die Telefonkabel in die Kanäle der SBB verlegt. Teilweise werden auch Stromträger als Antennenstandorte genutzt. Wie das vorliegende Baubewilligungsverfahren zeigt, ist eine Sonderbehandlung der Antennen als selbständiges Bauvorhaben baurechtlich möglich. Bewilligt werden soll nicht ein gemischtes Gesamtbauwerk, sondern eine einzelne Anlage. Die bauliche Gestaltung der Antennen ist nicht in erster Linie durch die Bedürfnisse des Bahnbetriebes, sondern durch diejenigen der Mobiltelefonie bestimmt. Die Antennen weisen baulich und funktionell den Grad von Selbständigkeit auf, der ihnen ein eigenes, von der Bahninfrastruktur unabhängiges baurechtliches Schicksal ermöglicht. Die Antennen erscheinen baulich, betrieblich und funktionell nicht als Teil eines Gesamtbauwerkes “Bahnanlage”. Es handelt sich um eine Anlage im Bahnareal, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient. Die so genannte Nebenanlage untersteht dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 18m Abs. 1 EBG) und dem kantonalen Baubewilligungsverfahren.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2006 (VWBES.2006.52)"}