{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-52_2006-04-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95484&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "98365f01ef59b988609a36560e7d8014"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Mobilfunkversorgung Bahntrasse"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:33", "Checksum": "813b7a69bd5c809686384e337eb89848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.04.2006 VWBES.2006.52\nRegeste:\nBaubewilligung, Mobilfunkversorgung Bahntrasse\n\nSOG 2006 Nr. 21\nArt. 18 und 18m EBG. Abgrenzung des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- vom kantonalen Baubewilligungsverfahren. Ein Netz für die mobile Telekommunikation, das den Bahnreisenden dient, ist weder eine Bahnanlage noch eine Nebenanlage und folglich im kantonalen Verfahren zu bewilligen.\nSachverhalt:\nIm Frühjahr 2003 reichte das Konsortium “Multi Operator Corridor”, vertreten durch die Orange Communications SA, im Kanton Solothurn und im Kanton Aargau Baugesuche für die Errichtung von Mobilfunkanlagen des Pilotprojekts “Mobilfunkversorgung Bahntrassee” Heitersberg–Däniken ein. Gemäss der Baueingabe sollen 24 Antennen auf bestehenden Fahrleitungsmasten oder an neu erstellten Masten innerhalb des Bahnareals angebracht werden. Mit dem Vorhaben wollen die Mobilfunkanbieter Orange, Swisscom und Sunrise sicherstellen, dass die Bahnbenutzer die Möglichkeit haben, auf der Bahnstrecke unterbruchsfrei zu telefonieren. Durch ein enges Netz von Mikrozellen über dem Gleiskörper wird die Strecke versorgt. Die Datenkabel zu den Antennen werden in den bestehenden Kabelkanälen der SBB verlegt. Das System wird von mehreren Mobilfunkanbietern für GSM-P und UMTS kommerziell genutzt. Das Amt für Raumplanung koordinierte die entsprechenden Baubewilligungsverfahren in den Gemeinden Däniken, Gretzenbach und Schönenwerd. Im Februar 2006 verfügte das Bau- und Justizdepartement (BJD), auf das Baugesuch Pilotprojekt werde nicht eingetreten. Das Baugesuch unterliege dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren. Das Vorhaben diene der Attraktivitätssteigerung der Bahn. Versorgt werde lediglich das Bahntrassee. In räumlicher und sachlicher Hinsicht bestehe ein notwendiger und enger Zusammenhang des Vorhabens mit dem Bahnbetrieb. Gegen diese Verfügung erhob die Orange Communications SA Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die kantonale Zuständigkeit sei zu bejahen. Die privaten Antennen dienten nicht dem Betrieb der Eisenbahn. Die SBB baue für wichtige Strecken ein eigenes Mobilfunknetz (GSM-R), das im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Nach Art. 87 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über die Eisenbahnen Bundessache. Davon sind alle die Eisenbahn betreffenden Tätigkeiten und die dadurch bedingten Anlagen erfasst. Für diese gilt das Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101). Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Mit der Plangenehmigung wird festgestellt, ob Bauten und Anlagen die Vorschriften der Eisenbahnverordnung und der Ausführungsbestimmungen des UVEK einhalten (Art. 6 Abs. 2 EBV, SR 742.141.1). Die Plangenehmigungsverfügung gilt als Baubewilligung für Bauten und Anlagen (Art. 6 Abs. 3 EBV). Kantonaler Pläne und Bewilligungen bedarf es für diese Vorhaben grundsätzlich nicht (Tobias Jaag/Georg Müller/Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli: Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, Basel 2003, S. 75 f.; Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 459 f.). Unter die Plangenehmigungshoheit des Bundes fallen beispielsweise Geleise- und Perronanlagen, die Stations- und Bahnhofgebäude und die Parkplätze (Christoph Bandli: Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, S. 511).\nBauten und Anlagen im Bahnareal, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (so genannte Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 18m Abs. 1 EBG). Dies können Bauvorhaben der Bahn oder Dritter sein. Sie bedürfen aber der Zustimmung der Bahnunternehmung, wenn sie Bahngrundstücke beanspruchen oder an solche angrenzen oder wenn sie die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 18m Abs. 2 EBG).\nEs stellt sich deshalb vorerst die Frage, ob es sich bei den Antennenanlagen um Eisenbahnanlagen gemäss Art. 18 EGB oder um Nebenanlagen gemäss Art. 18m EBG handelt. Die Antennen wären im Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen, wenn sie – für sich betrachtet – ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienten (Art. 18 Abs. 1 EBG). Die Frage, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, ist nach funktionellen Kriterien zu beantworten. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann dann gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht (BGE 127 II 227). Die Anlage muss der Abwicklung des Bahnbetriebes dienen. Sie muss für die ordnungsgemässe und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs notwendig und nicht nur zweckmässig oder nützlich sein (VPB 2001, S. 1247). Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar (VPB 69.67)."}