Die Mindestregelung wird durch die allgemeinen Parkplatzvorschriften, auf die in Ziffer 7 verwiesen wird, nicht aufgehoben. Es handelt sich um eine bindende Spezialregelung. Eine andere Auslegung von Ziffer 7 würde einen massgeblichen Teil des Gestaltungsplanes (planliche Darstellung des Untergeschosses) je nach der Entwicklung des übergeordneten Rechtes ausser Kraft setzen. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften sein. Das Bauvorhaben entspricht folglich dem "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) nicht. Es kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerden sind abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2007 (VWBES.2006.377)