Die Baubehörde beruft sich auf Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften, wonach die Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn für das Bauprojekt die in den jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von Abstellplätzen erstellt werden. Heutzutage seien eben weniger Parkplätze verlangt als im "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971). Diese Argumentation ist unzulässig. Der Teilbebauungsplan enthält in Ziffer 5 eine detailliert ausgearbeitete Mindestregelung, die auch planlich im Untergeschossplan dargestellt wird. Die Mindestregelung wird durch die allgemeinen Parkplatzvorschriften, auf die in Ziffer 7 verwiesen wird, nicht aufgehoben.